§ 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als entlassen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf Grund ärztlicher Einweisung, so endet der Zivildienst, zu dem er einberufen war,
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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