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§ 30a ErsDiG — Pflichten der Vorgesetzten

Zivildienstgesetz

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.