Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/1a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/1a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 1 § 2