§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/1a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/1a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.