Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erlaubnisfreiheits-Verordnung
ErlFreihVO§ 7 Ordnungswidrigkeit
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht richtig nachkommt.