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§ 7 ErlFreihVO (Sachsen) — Ordnungswidrigkeit

Erlaubnisfreiheits-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht richtig nachkommt.