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ErlFreihVO

§ 6 Anforderungen an das schadlose Versickern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/6#abs-1 (1) Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/6#abs-2 (2) Sofern im Einzelfall mehrere Möglichkeiten zur Versickerung gegeben sind, ist die Lösung zu wählen, die im höheren Maße das Schutzpotenzial des Bodens einbezieht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/6#abs-3 (3) Ein ausreichender Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlagen und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand ist einzuhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/6#abs-4 (4) Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes muss gewährleistet sein.

§ 5 § 7