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# § 6 ErlFreihVO (Sachsen) — Anforderungen an das schadlose Versickern

Erlaubnisfreiheits-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Sofern im Einzelfall mehrere Möglichkeiten zur Versickerung gegeben sind, ist die Lösung zu wählen, die im höheren Maße das Schutzpotenzial des Bodens einbezieht.

(3) Ein ausreichender Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlagen und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand ist einzuhalten.

(4) Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes muss gewährleistet sein.

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Zitiervorschlag: § 6 ErlFreihVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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