Gesetze / Erhaltungssortenverordnung
ErhaltungsV§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-1 (1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des je Erhaltungssorte und Jahr zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge
nicht übersteigt. Reicht die Menge nach Satz 1 nicht aus, um 100 Hektar Fläche zu bestellen, setzt das Bundessortenamt die zum Bestellen von 100 Hektar Fläche mit Pflanzen dieser Sorte erforderliche Menge als Höchstmenge fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-2 (2) Übersteigt die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchstmengen 10 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, setzt das Bundessortenamt anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest. Führt die Anwendung des Satzes 1 dazu, dass die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart festgesetzten Höchstmengen nicht ausreicht, um 100 Hektar mit Pflanzen dieser Art zu bestellen, setzt das Bundessortenamt erst dann anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest, wenn die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchstmengen die zum Bestellen von 100 Hektar erforderliche Saatgutmenge übersteigt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-2a (2a) Das Bundessortenamt setzt abweichend von Absatz 1 für Erhaltungssorten von Gemüsearten, außer für Amateursorten, die Höchstmenge des je Sorte jährlich zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die je zugelassener Erhaltungssorte der betreffenden Gemüseart festgesetzte Menge nicht die Menge übersteigt, die für die Erzeugung von Gemüse der betreffenden Gemüseart auf den in Anhang I der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächengrößen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-3 (3) Saatgut von Erhaltungssorten, außer Amateursorten, darf auf der ersten Handelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr gebracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saatgutmenge zugewiesen hat. Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-4 (4) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-5 (5) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern für eine Erhaltungssorte beantragten Saatgutmengen die für diese Sorte festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-6 (6) Saatgut einer zugelassenen Erhaltungssorte darf nur in der Ursprungsregion einer Sorte nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 oder in einer zusätzlichen Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nach § 7 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/6#abs-7 (7) Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres der zuständigen Behörde die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungssorte schriftlich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2010 I S. 2128
BGBl. 2010 I S. 2128
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.