Gesetze / Erhaltungssortenverordnung
ErhaltungsV§ 4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/4#abs-1 (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/4#abs-2 (2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.