Gesetze / Erhaltungssortenverordnung
ErhaltungsV§ 4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/4#abs-1 (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/4#abs-2 (2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2010 I S. 2128
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.