Gesetze / Erhaltungssortenverordnung
ErhaltungsV§ 5 Anforderungen an das Saatgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/5#abs-1 (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut zugelassener Erhaltungssorten ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/5#abs-2 (2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Saatgut von Amateursorten. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer Erhaltungssorte, außer Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten, auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwachsen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hinreichend sortenechten oder einer anderen Sorte derselben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweiligen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/5#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte, das in einer anderen als der Ursprungsregion erzeugt worden ist, auf Antrag genehmigen, wenn sich die Ursprungsregion oder Teile von ihr auf Grund geologischer oder klimatischer Verhältnisse nicht für die Saatguterzeugung eignen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/5#abs-4 (4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/5#abs-5 (5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Erhaltungssorten von Kartoffeln keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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06.01.2014 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 (BGBl. I 26)
BGBl. 2014 I S. 26
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2010 I S. 2128
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.