Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

ErgThAPrV

§ 2 Staatliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/2#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/2#abs-2 (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 1 § 3