Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ErgThAPrV§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/16c#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Ergotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/16c#abs-2 (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/16c#abs-3 (3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.