Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/1#abs-1 (1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/1#abs-2 (2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 ErgThG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 28.01.2010 – 8 LC 156/09Zitiert von 1
- BAG, 06.07.2016 – 4 AZR 91/14Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin - ErgotherapeutZitiert von 3
- VG Freiburg, 06.11.2025 – 10 K 2696/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
-
08.03.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I 446)
BGBl. 1994 I S. 446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.