Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 28.01.2010 – 8 LC 156/09Zitiert von 1
- BAG, 06.07.2016 – 4 AZR 91/14Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin - ErgotherapeutZitiert von 3
- VG Freiburg, 06.11.2025 – 10 K 2696/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/1#abs-1 (1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/1#abs-2 (2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.