Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/30#abs-1 (1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten eingegangen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/30#abs-2 (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kredite aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluss des Beirats durch eine Inanspruchnahme von Rücklagen abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kreditfinanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen verbleibender Unterschiedsbetrag nach der Inanspruchnahme von Rücklagen auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/30#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/30#abs-4 (4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind nur anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/30#abs-5 (5) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 ErdölBevG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 17.10.2001 – I R 32/00Steuerbilanz: Keine Zurechnung von Beiträgen an den Erdölbevorratungsverband zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2874)
BGBl. 2016 I S. 2874
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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