Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 29 Jahresabschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/29#abs-1 (1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bilanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/29#abs-2 (2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/29#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprüfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/29#abs-4 (4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses vor.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 336 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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