Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/24#abs-1 (1) Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. Der Beitrag ist für jeden Monat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen und die Sicherheitsleistung durch Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitragspflichtige eine fällige, einredefreie Forderung gegen den Erdölbevorratungsverband besitzt. Näheres regelt die Beitragssatzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/24#abs-2 (2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/24#abs-3 (3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/24#abs-4 (4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag einschließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/24#abs-5 (5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Auf die Verjährung von Beitragsforderungen, Erstattungsansprüchen und Nach- und Rückforderungsansprüchen ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Änderungsverlauf
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2874)
BGBl. 2016 I S. 2874
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.