§ 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.06.2013 – 22 U 165/12
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 6
- OLG Hamm, 10.05.2011 – I-15 Wx 536/10
- LG Hamburg, 18.10.2017 – 321 O 313/17
- LG Hamburg, 16.12.2016 – 321 O 282/16Zitiert von 1
- BGH, 27.10.2008 – II ZR 158/06Internationales Gesellschaftsrecht: Behandlung einer in der Schweiz gegründeten Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 05.06.2014 – 2 U 2/14
- OLG Brandenburg, 12.01.2012 – 5 U 7/11
- BGH, 27.10.2008 – II ZR 290/07Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/33#abs-1 (1) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/33#abs-2 (2) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. Die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/33#abs-3 (3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf die Vergütung (§ 32) angerechnet.