Gesetze / Erbbaurechtsgesetz

ErbbauRG

§ 34

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.

§ 33 § 35