Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/34#abs-1 (1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/34#abs-2 (2) Insbesondere haben anzuzeigen:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 34 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – 14 K 14201/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.09.2011 – I-5 U 22/11
- BFH, 05.02.2003 – II R 22/01Schenkungsteuer: Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO bei Kenntnis anderer Finanzbehörden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- FG Köln, 16.12.2009 – 9 K 2580/07Zitiert von 2
- BFH, 26.07.2017 – II R 21/16Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer GegenständeZitiert von 5
- BFH, 26.07.2017 – II R 22/16(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.7.2017 II R 21/16 - Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände)
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 31.07.2023 – 2 W 27/23
- FG Hamburg, 26.02.2020 – 5 K 95/17Zitiert von 2
- BFH, 26.07.2017 – II R 23/16(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.7.2017 II R 21/16 - Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.