Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 35 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/35#abs-1 (1) Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/35#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/35#abs-3 (3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/35#abs-4 (4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/35#abs-5 (5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 der Abgabenordnung ergibt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 35 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2024 – 4 K 1042/23Zitiert von 1
- BFH, 31.05.2006 – II R 66/04Zitiert von 3
- BFH, 30.10.1996 – II R 70/94Zitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – 14 K 14201/14Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.05.2012 – 4 V 1181/12 A (Erb)
- FG Düsseldorf, 20.02.2002 – 4 K 654/99 ERB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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