Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 22 Kleinbetragsgrenze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 11.09.2013 – II R 37/12Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers - Ermittlung der Höhe des anzusetzenden Pflegefreibetrags - Entscheidung über unzulässige AnschlussrevisionZitiert von 3
- BFH, 15.03.2007 – II R 5/04Schenkungsteuer: Bestimmtheitsanforderungen an einen mehrere Einzelzuwendungen erfassenden Steuerbescheid; Zuwendungen eines Förderers an einen Sportverein KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BFH, 27.11.1991 – II R 12/89Zitiert von 1
- FG Münster, 13.09.2012 – 3 K 1019/10 Erb
5 Entscheidungen zu § 22 ErbStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.