Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 18 Mitgliederbeiträge
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.