Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 8 Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 aufzuführen. Wenn der Umfang der Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Lieferscheines erschwert, können diese Angaben auf dem Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer durch eine entsprechende Erklärung auf dem Lieferschein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käufer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. 2021 I S. 4595
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26.05.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2020 (BGBl. I 1168)
BGBl. 2020 I S. 1168
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.