Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 5a Gestattung des Inverkehrbringens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. 2021 I S. 4595
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06.01.2014 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 (BGBl. I 26)
BGBl. 2014 I S. 26
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