Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsG

§ 13 Aufsicht

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auszuüben ist.

§ 12a § 14