Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz
EntsorgFondsG§ 14 Auflösung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/14#abs-1 (1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/14#abs-2 (2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.