Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz
EntsorgFondsG§ 12a Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten
Stand: 14.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/12a#abs-1 (1) Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Entscheidung über die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/12a#abs-2 (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die aktuelle Geschäftsentwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/12a#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.