Gesetze / Entsorgungsübergangsgesetz
EntsorgÜG§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. 2021 I S. 1194
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1074)
BGBl. 2017 I S. 1074
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