Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 34 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/34?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/34?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/34?asof=2022-06-01#abs-3 (3) Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/34?asof=2022-06-01#abs-4 (4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben.
Änderungsverlauf
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 818)
BGBl. 2022 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.