Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/33#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung der Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8 vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag oder eignet sich diese an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/33#abs-2 (2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kreditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind.

§ 32 § 34