Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 27 Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/27#abs-1 (1) Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/27#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedliche Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertragsmuster. Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/27#abs-3 (3) Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln,