1.welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten Gegenstand der Finanzsicherheiten sein dürfen;
2.dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fortwährend insgesamt mindestens der Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen muss;
3.dass das CRR-Kreditinstitut zusichert, dass als Finanzsicherheit gestellte Vermögenswerte nicht Dritten anderweitig als Sicherheit gestellt oder zur Absicherung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Entschädigungseinrichtung belastet wurden oder werden;
4.dass das CRR-Kreditinstitut ab Bestellung nicht länger berechtigt sein soll, über die dieser Finanzsicherheit zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verfügen, wenn die Finanzsicherheit in Form eines Pfandrechts geleistet wird;
5.dass das CRR-Kreditinstitut berechtigt ist, Finanzsicherheiten unbeschadet der Nummer 7 auszutauschen, soweit die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 fortwährend erfüllt sind;
6.dass das CRR-Kreditinstitut, wenn der Anrechnungswert der Summe aller geleisteten Finanzsicherheiten unter die Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere Finanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu übertragen, der den Betrag der Unterdeckung zumindest erreicht, oder das CRR-Kreditinstitut die Verpflichtung abwenden kann, indem es die Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung durch Zahlung an die Entschädigungseinrichtung erfüllt;
7.dass das CRR-Kreditinstitut eine Finanzsicherheit durch andere geeignete Finanzsicherheiten ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach
§ 28 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich das CRR-Kreditinstitut und die Entschädigungseinrichtung verständigt haben;
8.dass die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheiten nach
§ 33 verwertet, wenn das CRR-Kreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung geschuldeten Betrag bei Anforderung einer Zahlung nach
§ 23 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet, und
9.dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten dem CRR-Kreditinstitut zustehen.