Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 28 Zulässige Finanzsicherheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/28#abs-1 (1) Die Entschädigungseinrichtung kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren. Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der Emittenten, die Liquidität der entsprechenden Instrumente und Konzentrations- und Währungsrisiken. Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ihrer Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/28#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete Vorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Unterschieds zwischen den Währungen der gedeckten Einlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestellten Finanzsicherheiten zu begrenzen.