Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 81 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 367)
BGBl. 2023 I Nr. 367
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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