Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/78?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Anmeldung.
Änderungsverlauf
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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