Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 62 Anmeldung des Kohlebetriebs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Hauptzollamt abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich die Anmeldung des Kohlebetriebs.
Änderungsverlauf
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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