Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung beim Hauptzollamt schriftlich zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall des Absatzes 2 Nr. 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 888)
BGBl. 2018 I S. 888
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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