Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise ausreichend gesichert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen haben dem Hauptzollamt Änderungen an den Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb genommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Zulassung von wesentlichen Bauteilen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Änderungsverlauf
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 888)
BGBl. 2018 I S. 888
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.