Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen

Stand: 08.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/3#abs-1 (1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/3#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen,
2.
eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/3#abs-3 (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Zulassung erforderlich erscheinen.

§ 2 § 4