Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Zulassung erforderlich erscheinen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.