Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/36c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. Für die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/36c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfalldokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die jeweils zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendungen zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen übermittelt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/36c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Aufteilungen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Aufteilungsmitteilung nach § 32 zu übermitteln, der dieselben Daten wie die Ausfalldokumente nach Absatz 1 enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/36c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, für die Anzeigepflicht bei jeder Aufteilung sowie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfertigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/36c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 36c geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 36c umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 36c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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