Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 23b Überprüfung von Steueranmeldungen
Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldungen. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 23b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 367)
BGBl. 2023 I Nr. 367
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 23b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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