Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/109a?asof=2026-05-01#abs-1 (1) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 339,80 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/109a?asof=2026-05-01#abs-2 (2) § 109 Absatz 2 Nummer 2
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/109a?asof=2026-05-01#abs-3 (3) § 109 Absatz 2 Nummer 3
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 109a in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 367)
BGBl. 2023 I Nr. 367
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24.05.2022 Ausfertigung
§ 109a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I 810)
BGBl. 2022 I S. 810
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