§ 66a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 66a EnergieStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 66a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 66a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 66a geändert durch Artikel 239 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 66a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2436
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 66a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1804)
BGBl. I S. 1804
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.