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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1804

BGBl. 2009 I S. 1804 · 25.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
1804                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009

                                                 Gesetz
                             zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen1)2)
                                                                 Vom 15. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1
                     Änderung des
            Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:

        „§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der

               Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten
               Kraftstoffs; Treibhausgasminderung“.
    b) Nach der Angabe zu § 37d werden folgende An-
       gaben eingefügt:

        „§ 37e Gebühren und Auslagen;
               Verordnungsermächtigung

        § 37f     Pflichten der Bundesregierung“.
    c) Die Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur
       Bestimmung des Standes der Technik“ am Ende
       wird durch die Angabe
        „Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung
                                des Standes der Technik“
        ersetzt.
2. In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „im Anhang“
   durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.
3. § 37a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                     „§ 37a
               Mindestanteil von Biokraftstoffen
             an der Gesamtmenge des in Verkehr
        gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-

             schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1

             Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu

             versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in

             Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die

             gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in

             Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach

1
  ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur För-
    derung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuer-
    baren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
2
  ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Euro-

    päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
    Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
    Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-
    gesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
    2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
    S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

      Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Min-
      destanteil von Biokraftstoff enthält.“
  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3,“
      gestrichen.
  cc) Nach Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:

      „Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1
      und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erd-
      ölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem
      Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine
      Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht
      oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die
      nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen.
      Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abga-

      ben des Kraftstoffs.“

c) Absatz 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
      Wörter „bis zum 31. Dezember 2014“ einge-
      fügt.

  bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „2008“
      das Komma durch das Wort „und“ sowie
      nach der Angabe „2,8 Prozent“ die Wörter
      „für das Jahr 2009 und von mindestens
      3,6 Prozent ab dem Jahr 2010“ durch die
      Wörter „jeweils für die Jahre 2009 bis 2014“
      ersetzt.
  cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der
      Mindestanteil von Biokraftstoff an der Ge-
      samtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die
      von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird,
      im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren
      2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent.“
  dd) In Satz 6 wird nach den Wörtern „Steuerent-
      lastung nach“ die Angabe „§ 46 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 1 oder“ eingefügt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
    „(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3
  Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Min-

  destanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden

  Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den

  der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto-

  und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder

  Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufen-

  weise um folgende Quoten gesenkt wird:

  1. ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,

  2. ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und

  3. ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.

  Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhaus-
  gasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich
  nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro
  Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Diesel-

  kraftstoffs und des Otto- und Dieselkraftstoff
  ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei wird für Diesel-
BGBl. 2009, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
     kraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-
     Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraft-
     stoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquiva-

     lent für Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3

     Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der

     durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des

     Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei

     der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden

     Treibhausgase zu berücksichtigen.“

  f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den
         Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung
         zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inver-
         kehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall
         von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von
         Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan
         zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, so-
         fern das Biomethan die Anforderungen für
         Erdgas nach § 6 der Verordnung über die
         Beschaffenheit und die Auszeichnung der
         Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils gel-
         tenden Fassung erfüllt.“
     bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3“
         die Angabe „und 3a“ eingefügt.

     cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Absatz 3“

         durch die Wörter „nach den Absätzen 3
         und 3a“ und die Angabe „§ 50 Abs. 1 bis 5“
         durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2
         und 4“ ersetzt.
     dd) Folgender Satz wird angefügt:
         „Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflich-
         tungen auf einen Dritten übertragen worden,

         kann der Dritte zur Erfüllung der von ihm ver-

         traglich   übernommenen        Verpflichtungen

         keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine

         Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 8

         des Energiesteuergesetzes nicht gewährt

         wird.“

4. § 37b wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 7“ durch
     die Angabe „Sätze 2 bis 8“ ersetzt.

  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn
     es sich um Ethylalkohol ex Unterposition

     2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
     Sinne des § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes
     handelt und seine Eigenschaften mindestens den
     Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März
     2008, entsprechen.“
  c) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
     „Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn
     es den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der
     Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
     zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der
     jeweils geltenden Fassung entspricht.“

  d) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1
     bis 6“ durch die Angabe „Sätzen 1 bis 7“ ersetzt.

  e) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „und Bio-

     gas“ gestrichen und nach der Angabe „§ 37a
     Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt.

  f) Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende
     Sätze eingefügt:

     „Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderwei-

     tige direkte staatliche Förderung im In- oder Aus-

     land erhalten haben und für die keine Ausgleichs-

     oder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder

     Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach

     § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1

     oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt
     wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Ver-
     pflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in
     Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet.
     Das Bundesministerium der Finanzen gibt die
     konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des
     Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der An-
     rechnung auf die Quotenerfüllung führen, im Bun-
     desanzeiger bekannt. Satz 10 gilt nicht für dieje-
     nigen Mengen von dort genannten Energie-
     erzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller
     von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem
     25. September 2008 abgeschlossen hatten und
     deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich fest-
     gelegten finanziellen Belastungen für die Unter-
     nehmen führt.“
  g) In dem bisherigen Satz 9 wird nach der Angabe

     „§ 37a Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt.

5. § 37c wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“
         durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a“ er-
         setzt.
     bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

         „In den Fällen des § 37a Abs. 3a wird die Ab-

         gabe nach Satz 2 berechnet unter der Annah-

         me, dass die Treibhausgasminderung der

         Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewe-

         sen wäre wie die durchschnittliche Treibhaus-

         gasminderung pro Energieeinheit aller Bio-

         kraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland
         zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a
         Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
         Abs. 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung
         von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1
         und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3a in den
         Verkehr gebracht wurden.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Biokraft-
         stoffs“ die Wörter „sowie ab dem Jahr 2015
         auch die Treibhausgasminderung“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“
         durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a“ er-
         setzt.
     cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 oder Satz 3“
         durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5“ er-
         setzt.

     dd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
         Angabe „Satz 6“ ersetzt.

6. § 37d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
          „1. unter Berücksichtigung der technischen
              Entwicklung

              a) auch in Abweichung von § 37b Satz 1

                 bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu

                 bestimmen und

              b) in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7
                 festzulegen, dass bestimmte Erzeug-
                 nisse nicht oder nicht mehr in vollem
                 Umfang als Biokraftstoffe gelten, und
              c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen
                 im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Er-
                 füllung dort genannter Verpflichtungen
                 abweichend von dieser Vorschrift zu
                 regeln, soweit landwirtschaftliche Roh-
                 stoffe, die bei der Herstellung von bio-
                 genen Ölen verwendet werden sollen,
                 nachhaltig erzeugt worden sind, und

              d) die Anrechenbarkeit von Biomethan im
                 Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfül-
                 lung dort genannter Verpflichtungen
                 zu konkretisieren,“.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37b Satz 1
           bis 7“ durch die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 8“
           ersetzt.

       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur
              dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen
              nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver-
              bindung mit § 37a Abs. 3 und 3a ange-
              rechnet werden, wenn bei der Erzeugung
              der eingesetzten Biomasse nachweislich
              bestimmte ökologische und soziale Anfor-
              derungen an eine nachhaltige Produktion
              der Biomasse sowie zum Schutz natür-
              licher Lebensräume erfüllt werden und
              wenn der Biokraftstoff eine bestimmte
              Treibhausgasminderung aufweist,“.
       dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2 oder
           Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2, 3 oder
           Satz 5“ ersetzt.
  b) Der Absatz 3 Nr. 2 abschließende Punkt wird
     durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3

     wird angefügt:

       „3. zu bestimmen, dass das Entstehen von Ver-

           pflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2

           in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an das

           Inverkehrbringen einer bestimmten Mindest-
           menge an Kraftstoff geknüpft wird.“

7. Nach § 37d werden folgende §§ 37e und 37f einge-

   fügt:

                          „§ 37e

                 Gebühren und Auslagen;
                Verordnungsermächtigung
     (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-
  nungen auf der Grundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3
  und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der
  Anerkennung von Systemen oder mit der Anerken-
  nung und Überwachung einer unabhängigen Kon-
  trollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwal-
  tungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.

     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

  und dem Bundesministerium für Ernährung, Land-

  wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsver-

  ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
  gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-
  sätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
  Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzu-
  sehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung
  von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungs-
  kostengesetz geregelt werden.

                          § 37f
             Pflichten der Bundesregierung

     (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
  schen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter
  Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit
  über die Entwicklung der Treibhausgasminderung
  der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale;
  die Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich,
  eine Anpassung der in § 37a Abs. 3a Satz 1 genann-
  ten Quoten. Die Bundesregierung prüft bis zum
  31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf
  dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Men-
  gen über die in § 37a Abs. 4 getroffene Regelung
  hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.
     (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen
  Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im
  Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012,
  einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer
  Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 ge-
  nannten Anforderungen vor, damit die Förderung
  von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen
  oder sozialen Effekten führt.“

8. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst:
  „Anlage
  (zu § 3 Abs. 6)
                    Kriterien zur
         Bestimmung des Standes der Technik“.

                       Artikel 2

       Änderung des Energiesteuergesetzes

   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I

S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-

kel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
   die Angabe „§ 66a Gebühren und Auslagen; Verord-

   nungsermächtigung“ eingefügt.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. für nachweislich nach den Steuersätzen
             des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeug-
             nisse, die durch Vergärung oder synthe-
             tisch aus Biomasse erzeugtes und auf
             Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Bio-
             methan) sind oder enthalten, vorausge-
             setzt, das so erzeugte Biomethan ent-
BGBl. 2009, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
          spricht den Anforderungen für Erdgas
          nach § 6 der Verordnung über die Be-
          schaffenheit und die Auszeichnung der
          Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils
          geltenden Fassung,“.
  bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 wird
      eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die
      Energieerzeugnisse nicht dazu dienen, Ver-
      pflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2
      in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfül-
      len.“
  cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
      fügt:
      „Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt,
      sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine
      anderweitige direkte staatliche Förderung im
      In- oder Ausland erhalten hat und keine Aus-
      gleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wur-
      den. Das Bundesministerium der Finanzen
      gibt die konkreten staatlichen Förderungen
      im Sinne des Satzes 5, die zu einem Aus-
      schluss der Steuerentlastung führen, im Bun-
      desanzeiger bekannt. Satz 5 gilt nicht für die-
      jenigen Mengen von dort genannten Energie-
      erzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Her-
      steller von Biodiesel sowie Steuerschuldner
      vor dem 25. September 2008 abgeschlossen

      hatten und deren Nichtabnahme zudem zu
      vertraglich festgelegten finanziellen Belastun-
      gen für die Unternehmen führt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. für 1 000 l Fettsäuremethylester

          bis 31. Dezember 2007         399,40 EUR,

          vom 1. Januar 2008

          bis 31. Dezember 2008         336,40 EUR,

          vom 1. Januar 2009

          bis 31. Dezember 2009         303,40 EUR,

          vom 1. Januar 2010

          bis 31. Dezember 2010         240,40 EUR,

          vom 1. Januar 2011

          bis 31. Dezember 2011         177,40 EUR,
          vom 1. Januar 2012
          bis 31. Dezember 2012             51,40 EUR,

          ab 1. Januar 2013             21,40 EUR,“.
  bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Für andere als die in Satz 2 genannten Bio-
      kraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2
      Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, gelten
      die Sätze 1 und 3 Nr. 1 entsprechend.“

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn
  es sich um Ethylalkohol ex Unterposition
  2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
  Sinne des § 1 Abs. 4 handelt und seine Eigen-
  schaften mindestens den Anforderungen der DIN
  EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen.“
d) Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolan-
         teil von mindestens 70 Volumenprozent ent-
         halten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.“
  e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „jähr-
     lich“ die Wörter „bis zum 1. September“ einge-
     fügt.
  f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
        „(6a) Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheiz-
     stoffe herstellen, sind verpflichtet, die für den Be-
     richt nach Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Daten
     für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten
     und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzule-
     gen. Sie sind, wenn sie über eine jährliche Pro-
     duktionskapazität von mindestens 1 000 Tonnen
     verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen
     Stelle im Sinne des § 37d Abs. 1 des Bundes-Im-
     missionsschutzgesetzes bis zum 31. März jeden
     Jahres ihre Produktionskapazität und die produ-
     zierte Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen des
     Vorjahres zu melden. Das Hauptzollamt ist be-
     fugt, zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweis-
     mitteln zu verlangen und jede Art von Überprü-
     fung der Buchführung des Unternehmens oder
     sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete
     Kontrollen durchzuführen. Die §§ 193 bis 203
     der Abgabenordnung gelten entsprechend.“
3. § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

  „a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1

      bis 31. Dezember 2007                  90,00 EUR,
      vom 1. Januar 2008
      bis 31. Dezember 2008                 150,00 EUR,
      vom 1. Januar 2009
      bis 31. Dezember 2009                 182,92 EUR,

      vom 1. Januar 2010

      bis 31. Dezember 2010                 245,02 EUR,

      vom 1. Januar 2011

      bis 31. Dezember 2011                 304,08 EUR,

      vom 1. Januar 2012

      bis 31. Dezember 2012                 422,21 EUR,

      ab 1. Januar 2013                   450,33 EUR,“.

4. § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a wird wie folgt ge-

   fasst:

  „a) vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Ent-
      lastung nach § 50 nur dann in Anspruch genom-
      men werden kann, wenn bei der Erzeugung der
      eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte
      ökologische und soziale Anforderungen an eine
      nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum
      Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden
      und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treib-
      hausgasminderung aufweist,“.

5. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

                          „§ 66a
                 Gebühren und Auslagen;
                Verordnungsermächtigung
    (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-
  nungen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a
  Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit
  der Anerkennung von Systemen oder mit der Aner-
BGBl. 2009, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
  kennung und Überwachung einer unabhängigen
  Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Ver-
  waltungsaufwands Gebühren und Auslagen erho-
  ben.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
  und dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
  wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechts-
  verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
  gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-
  sätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
  Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzu-
  sehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung
  von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungs-
  kostengesetz geregelt werden.“

                     Artikel 3
                  Änderung des
       Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
  In Nummer II.2 Buchstabe b Satz 1 der Anlage zu
dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-

gust 2008 (BGBl. I S. 1658) werden die Angabe „23. Ok-
tober 2007 (BGBl. I S. 2470)“ durch die Angabe „15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1804)“ sowie das Wort „Erzeugung“
durch das Wort „Produktion“ ersetzt und vor dem Wort
„Anforderungen“ die Wörter „ökologischen und sozia-
len“ eingefügt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3
treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforder-
liche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens
jedoch am 21. Juli 2009. Der Tag des Inkrafttretens ist
vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-
setzblatt gesondert bekannt zu machen.
    (3) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 15. Juli 2009
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister
                       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                       Sigmar Gabriel

                                 Der Bundesminister der

Finanzen
                                         Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1804. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3bdf1496950c3a3b….