§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
Stand: 13.02.2023
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- FG Hamburg, 26.08.2019 – 4 K 64/17Zitiert von 8
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-1 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-2 (2) Steuerschuldner ist
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-3 (3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-4 (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-5 (5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-6 (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.