§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-1 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-2 (2) Steuerschuldner ist
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-3 (3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-4 (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-5 (5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19b#abs-6 (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19b EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hamburg, 26.08.2019 – 4 K 64/17Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 19b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 19b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 19b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.