§ 13 Ausfuhr
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 3
- BFH, 26.05.2020 – VII R 41/18Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-StreitkräfteZitiert von 1
- BFH, 31.05.2016 – VII R 40/13Bei der Entladung eines Transportmittels festgestellte Fehlmengen führen aufgrund der zugleich festgestellten Unregelmäßigkeit ohne weitere Feststellungen zur Entstehung der EnergiesteuerZitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 13 EnergieStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/13#abs-1 (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse
Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/13#abs-2 (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/13#abs-3 (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/13#abs-4 (4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Sie endet
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/13#abs-5 (5) Für den Ausgang von Energieerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.