Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Stand: 02.04.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26)Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche BewilligungenZitiert von 2
- BVerwG, 10.02.2023 – 4 VR 1/23, 4 VR 1/23 (4 A 1/23)Unzulässiger Eilantrag einer Gemeinde gegen die Zulassung vorzeitigen Baubeginns für eine Höchstspannungsleitung; fehlende AntragsbefugnisZitiert von 12
- BVerwG, 19.12.2024 – 7 VR 9/24Planfeststellung einer LNG-Leitung; Eilrechtsschutz von Grundstückseigentümern gegen vorzeitigen BaubeginnZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2025 – 10 S 68/25Zitiert von 2
- BVerwG, 24.03.2021 – 4 VR 2/20Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung; Ausschluss prinzipalen RechtsschutzesZitiert von 13
- VGH Bayern, 19.06.2023 – 22 A 23.40015
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.11.2024 – 11 VR 10/24, 11 VR 10/24 (11 A 21/24)Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorzeitige BesitzeinweisungZitiert von 5
- BVerwG, 22.02.2024 – 11 VR 3/24, 11 VR 3/24 (11 A 3/24)Weit überwiegend rechtmäßiger Besitzeinweisungsbeschluss; Vollzugsfolgenabwägung ohne irreversible NachteileZitiert von 8
- BVerwG, 22.02.2024 – 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24)Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44c EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44c#abs-1 (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
Bei Infrastrukturvorhaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der Fassung vom 22. Dezember 2022 sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften nach Satz 1 Nummer 1 ausreichend, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen wird, berührt sind. Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44c#abs-2 (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44c#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44c#abs-4 (4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.