Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 89 Beteiligtenfähigkeit

Bund2 Fassungen

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 64a § 66