Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 89 Beteiligtenfähigkeit

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.

§ 88 § 90