Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 89 Beteiligtenfähigkeit
Stand: 01.01.2024
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.